| Die Kirchgemeindeversammlung
ist die Legislative der Kirchgemeinde. Stimmberechtigt sind
alle Angehörigen der Landeskirche mit Einbezug der
Ausländer, die das 18. Altersjahr vollendet haben, seit drei
Monaten in der Kirchgemeinde wohnen und in der zuständigen
Einwohnerkontrolle registriert sind. Ordentliche
Kirchgemeindever- sammlungen finden im Mai/Juni |
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(Behandlung der laufenden
Rechnungen der Kirchgemeinde) und im November/Dezember
(Festsetzung des Voranschlages und der Kirchensteuer sowie
periodische Wahlgeschäfte) statt.
Auf Verlangen von mindestens 10% der Stimmberechtigten
kann eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung
einberufen werden |